Rechnungslegungsnormen

Die Volkswagen AG hat alle von der EU übernommenen und ab dem Geschäftsjahr 2016 verpflichtend anzuwendenden Rechnungslegungsnormen umgesetzt.

Seit dem 1. Januar 2016 sind im Rahmen der Verbesserung der International Financial Reporting Standards 2012 (Annual Improvement Project 2012) und der Verbesserung der International Financial Reporting Standards 2014 (Annual Improvement Project 2014) diverse Regelungen in Kraft getreten. Diese beinhalten unter anderem Änderungen an IFRS 3, IFRS 7, IFRS 8, IFRS 13 und IAS 24. Hinsichtlich der Änderungen an IFRS 8 „Segmentberichterstattung“ wurde ergänzt, dass die Kriterien darzustellen sind, nach denen Geschäftssegmente zusammengefasst wurden. Die Erläuterungen zur Segmentberichterstattung sind dementsprechend klargestellt worden. Darüber hinaus wurden in IFRS 7 zusätzliche Erläuterungen hinsichtlich der Ausbuchung von Finanzinstrumenten aufgenommen. Dies betrifft insbesondere Klarstellungen in Bezug auf ABS-Transaktionen.

Ferner sind seit dem 1. Januar 2016 Änderungen an IAS 19 anzuwenden. Die Änderungen betreffen die Bilanzierung von Arbeitnehmerbeiträgen zu Pensionen. Dabei werden Arbeitnehmerbeiträge, deren Höhe unabhängig von der Anzahl der Dienstjahre (fester Prozentsatz vom Gehalt) ist, im Volkswagen Konzern im Jahr der Leistung der Beträge vom Dienstzeitaufwand abgezogen.

Durch die Änderungen an IAS 16 und IAS 38 wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2016 klargestellt, dass umsatzbasierte Verfahren zur Abschreibungsbemessung regelmäßig nicht zulässig sind.

Des Weiteren sind in IAS 1 Klarstellungen und Neuerungen für die Berichterstattung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 vorgenommen worden. Darüber hinaus wurde geregelt, dass Angaben im Konzernabschluss nur dann erforderlich sind, wenn ihr Inhalt nicht unwesentlich ist.

Die geänderten Regelungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Volkswagen Konzerns.

Nicht angewendete neue beziehungsweise geänderte IFRS

Die Volkswagen AG hat in ihrem Konzernabschluss 2016 die nachstehenden Rechnungslegungsnormen, die vom IASB bereits verabschiedet worden sind, die aber für das Geschäftsjahr noch nicht verpflichtend anzuwenden waren, nicht berücksichtigt.

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Standard/Interpretation

 

Veröffent­licht durch das IASB

 

Anwend­ungs­pflicht1

 

Über­nahme durch EU

 

Voraussichtliche Auswirkungen

1

Pflicht zur erstmaligen Anwendung aus Sicht der Volkswagen AG.

2

Das IASB hat am 15.12.2015 beschlossen, den Erstanwendungszeitpunkt auf unbestimmte Zeit zu verschieben.

3

Verschoben auf den 01.01.2018 (IASB-Beschluss vom 11.09.2015).

4

Geringfügige Änderungen zu einer Vielzahl an IFRS (IFRS 1, IFRS 12, IAS 28).

5

Dies betrifft die Erstanwendung der Änderungen an IFRS 1 und IAS 28; die Änderungen an IFRS 12 sind ab 01.01.2017 zu beachten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IFRS 2

 

Klassifizierung und Bewertung anteilsbasierter Vergütungen

 

20.06.2016

 

01.01.2018

 

Nein

 

Keine

IFRS 4

 

Versicherungsverträge: Anwendung von IFRS 9 für Versicherungs­unternehmen

 

12.09.2016

 

01.01.2018

 

Nein

 

Keine

IFRS 9

 

Finanzinstrumente

 

24.07.2014

 

01.01.2018

 

Ja

 

Detaillierte Beschreibungen nach der tabellarischen Übersicht

IFRS 10 und IAS 28

 

Konzernabschlüsse und Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschafts­unternehmen: Veräußerung von Vermögens-werten eines Investors an beziehungsweise Einbringung in sein assoziiertes Unternehmen oder Gemeinschafts­unternehmen

 

11.09.2014

 

verschoben2

 

 

Keine

IFRS 15

 

Umsatzerlöse aus Kundenverträgen

 

28.05.2014

 

01.01.20183

 

Ja

 

Detaillierte Beschreibungen nach der tabellarischen Übersicht

 

 

Klarstellungen zu IFRS 15 – Umsatzerlöse aus Kundenverträgen

 

12.04.2016

 

01.01.2018

 

Nein

 

Zusätzliche Transitions­erleichterungen, ansonsten keine wesentlichen Auswirkungen

IFRS 16

 

Leasingverhältnisse

 

13.01.2016

 

01.01.2019

 

Nein

 

Detaillierte Beschreibungen nach der tabellarischen Übersicht

IAS 7

 

Kapitalflussrechnungen: Anhangangaben

 

29.01.2016

 

01.01.2017

 

Nein

 

Erstellung einer Überleitungsrechnung für Verbindlichkeiten aus Finanzierungs­aktivitäten

IAS 12

 

Ertragsteuern: Aktivierung latenter Steuern für unrealisierte Verluste

 

19.01.2016

 

01.01.2017

 

Nein

 

Keine wesentlichen Auswirkungen

IAS 40

 

Transfer von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien

 

08.12.2016

 

01.01.2018

 

Nein

 

Keine wesentlichen Auswirkungen

 

 

Verbesserung der International Financial Reporting Standards 20164

 

08.12.2016

 

01.01.20185

 

Nein

 

Keine wesentlichen Auswirkungen

IFRIC 22

 

Transaktionen in fremder Währung und im Voraus gezahlte Gegenleistungen

 

08.12.2016

 

01.01.2018

 

Nein

 

Umrechnung von Fremdwährungs­vorauszahlungen in die funktionale Währung mit dem Kassakurs am Tag der Zahlung

IFRS 9 – FINANZINSTRUMENTE

IFRS 9 „Finanzinstrumente“ ändert die Bilanzierungsvorschriften für die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten, für Wertminderungen von finanziellen Vermögenswerten und für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.

Die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten werden anhand des betriebenen Geschäftsmodells und der Struktur der Zahlungsströme bestimmt. Ein finanzieller Vermögenswert wird dabei zum erstmaligen Ansatz entweder als „zu fortgeführten Anschaffungskosten“, als „zum beizulegenden Zeitwert mit erfolgsneutraler Erfassung der Wertänderungen im Sonstigen Ergebnis“ oder als „zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung“ klassifiziert. Der Volkswagen Konzern rechnet mit keinen wesentlichen Auswirkungen aus der geänderten Klassifizierung der finanziellen Vermögenswerte unter IFRS 9. Die Klassifizierung von finanziellen Verbindlichkeiten unter IFRS 9 erfolgt weitgehend unverändert zu den derzeitigen Bilanzierungsvorschriften nach IAS 39.

Das Modell zur Ermittlung von Wertminderungen und der Bildung von Risikovorsorgen verändert sich von einem Modell bereits eingetretener Kreditausfälle (Incurred Loss Modell) zu einem Modell erwarteter Kreditausfälle (Expected Credit Loss Modell). Es wird erwartet, dass diese geänderten Regelungen tendenziell zu einer Erhöhung des Risikovorsorgebestands führen. Diese Erwartung stützt sich zum einen auf die Anforderung zur Berücksichtigung einer Risikovorsorge auf Basis der erwarteten Kreditausfälle für die ersten 12 Monate, für nicht notleidende finanzielle Vermögenswerte, bei denen sich das Kreditrisiko seit Erstansatz nicht wesentlich erhöht hat. Zum anderen beruht die Erwartung auf der Einschätzung, dass für finanzielle Vermögenswerte, bei denen sich das Kreditrisiko seit Erstansatz wesentlich erhöht hat, eine Risikovorsorge auf Basis der gesamten vertraglichen Restlaufzeit zu berücksichtigen ist.

Im Rahmen der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen ergeben sich sowohl Erweiterungen von Designationsmöglichkeiten als auch die Notwendigkeit zur Implementierung komplexerer Berechnungslogiken. Darüber hinaus entfallen mit IFRS 9 die quantitativen Grenzen für den Effektivitätstest.

Insbesondere wird sich die Reklassifizierungspraxis nach IFRS 9 ändern. Es wird in Abhängigkeit der Marktentwicklung von einer stärkeren Beeinflussung des Operativen Ergebnisses durch Sicherungsgeschäfte ausgegangen.

Zudem ergeben sich deutlich umfangreichere Anhangangaben.

IFRS 15 – UMSATZERLÖSE AUS KUNDENVERTRÄGEN

Der IFRS 15 erneuert die Bilanzierungsvorschriften zur Umsatzrealisierung. Der Volkswagen Konzern erwartet aus der geänderten Regelung des IFRS 15 geringfügige Verschiebungen bei der Realisation von Umsatzerlösen aus Garantie- und Lizenzverträgen sowie bei kundenspezifischen Fertigungsaufträgen. Wesentliche, darüber hinausgehende Anpassungen, insbesondere auch bei Multikomponentenverträgen, werden derzeit nicht erwartet. Der Volkswagen Konzern plant die modifiziert retrospektive Transitionsmethode anzuwenden, nach der die kumulierten Effekte der Umstellung in der Eröffnungsbilanz 2018 zu erfassen sind.

Zudem ergeben sich deutlich umfangreichere Anhangangaben.

IFRS 16 – LEASINGVERHÄLTNISSE

IFRS 16 ändert die Vorschriften für die Bilanzierung von Leasingverhältnissen. Zentrales Ziel von IFRS 16 ist die bilanzielle Erfassung aller Leasingverhältnisse. Entsprechend entfällt für Leasingnehmer die Klassifizierung in Finance- und Operating-Leasingverhältnisse. Stattdessen müssen diese zukünftig für alle Leasingverhältnisse ein Nutzungsrecht und eine Leasingverbindlichkeit in ihrer Bilanz erfassen. Ausnahmen bestehen lediglich für kurzfristige und geringwertige Leasingverhältnisse. Während der Leasinglaufzeit ist das Nutzungsrecht planmäßig abzuschreiben und die Leasingverbindlichkeit unter Anwendung der Effektivzinsmethode und Berücksichtigung der Leasingzahlungen fortzuschreiben. Tendenziell führt die neue Leasingnehmerbilanzierung damit zu einer Erhöhung des langfristigen Vermögens und der langfristigen Schulden. In der Gewinn- und Verlustrechnung wird eine Entlastung des operativen Ergebnisses und eine Belastung des Finanzergebnisses erwartet. Zudem ergeben sich deutlich umfangreichere Anhangangaben. Die Leasinggeberbilanzierung entspricht im Wesentlichen den aktuellen Vorschriften des IAS 17. Leasinggeber müssen auch zukünftig auf Grundlage der Verteilung der Chancen und Risiken aus dem Vermögenswert eine Klassifizierung in Finance- und Operating-Leasingverhältnisse vornehmen.